Jetzt hat das OLG München entschieden, dass keine Einsicht in das Grundbuch gewährt wird, wenn lediglich Informationen erlangt werden sollen, die dazu dienen sollen, einen Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten durchzusetzen und weder dem Antragssteller noch dem Dritten an sich ein Recht am Grundstück zusteht.
In dem entschiedenen Fall, begehrte der Gläubiger eines früheren Eigentümers die Einsicht in das Grundbuch und führte zur Begründung aus, dass die ursprünglich zugunsten des Gläubigers eingetragene Sicherungshypothek zur Löschung bewilligt wurde, diese Bewilligung zur Löschung der Zwangssicherungshypothek jedoch auf einer Schlechtleistung der Inkassofirma beruhe und daher Schadensersatzansprüche gegen die Inkassofirma geltend gemacht werden sollen. Zwischenzeitlich wurde das Grundstück jedoch an einen neuen Eigentümer verkauft.
Das OLG München sah in dieser Begründung kein berechtigtes Interesse als gegeben an, da weder dem Antragssteller noch dem Dritten aktuell ein Recht am Grundstück zustand und damit Informationen gewonnen werden sollten, die vom Zweck des Grundbuchs losgelöst sind.
Normen: GBO § 12; GBV § 46 Abs. 1