Insbesondere ist auch ein Sachverständigengutachten vor Fehlern nicht geschützt und kann nur einen Näherungswert zur ortsüblichen Vergleichsmiete abgeben. Die ortsübliche Miete kann für eine konkrete Wohnung selbst bei maximalen Aufwand niemals wissenschaftlich bis auf den Euro exakt ermittelt werden. Es genügt ein Grad an richterlicher Überzeugung, welcher eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Tatsachen erfordert, mögen letzte Zweifel auch noch bestehen.
Liegen jedoch mehrere Mietspiegel vor, so muss das Gericht den Mietspiegel als Schätzgrundlage nehmen, der am zutreffendsten die ortsübliche Mietsituation wiederspiegelt.
Der einfache Mietspiegel ist ein Indiz dafür, dass die darin angegebenen Mieten, die ortsüblichen Mieten wiedergeben.
Normen: BGB § 558d Abs. 1; ZPO § 287