Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine aufgrund erfolgter Befriedigung des Vermieters unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
Dies gilt auch für eine mit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gleichzeitig ausgesprochene ordentliche Kündigung. Denn durch die Zahlung der Mietrückstände, die Anlass für den Ausspruch der außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund waren, wird auch die ordentliche Kündigung unwirksam, mithin erfasst die Heilungswirkung alle Kündigungen, die auf denselben Sachverhalt gestützt werden.
Unter der Bezeichnung „Kündigung“ ist die gesamte Erklärung des Vermieters zu verstehen, insbesondere wenn der Kündigungsgrund an sich in demselben Zahlungsrückstand besteht und dieser quasi unter zwei Überschriften gefasst wird, indem zum Einen die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ausgesprochen wird und im unmittelbaren Anschluss vorsorglich die ordentliche Kündigung, sodass ein Sachverhalt so lediglich unter zwei Überschriften gefasst wird.
Amtsgericht Tempelhof Kreuzberg, Urteil AG Tempelhof-Kreuzberg 10 C 326 14 vom 01.07.2015
Normen: BGB § 569 Abs. 3