Die Schätzung der Kosten für Heizstrom ist in der Nebenkostenabrechnung zwar zulässig, jedoch muss der Vermieter die Grundlage der Schätzung in der Nebenkostenabrechnung darlegen, sodass diese von dem Mieter nachvollzogen und überprüft werden kann. Es reicht nicht aus, wenn der Vermieter pauschal behauptet, es sei im Einklang mit der Rechtsprechung und der Heizkostenverordnung, pauschal 5 % der Brennstoffverbrauchskosten anzusetzen.
Der Vermieter kann seinen Anspruch gegen den Mieter auf Nachzahlung von Betriebskosten nach dem Auszug des Mieters mit seiner Kaution verrechnen.
Ein Achselzucken des Mieters auf die Erklärung des Vermieters hin, wie er bei der Nebenkostenabrechnung verfahren wolle, kann nicht als Zustimmung des Mieters gewertet werden.