Der Vermieter kann dann nicht im Wege einer Modernisierungsumlage eine Mieterhöhung verlangen und so anteilig die Kosten zurückverlangen, die für die Neuorganisierung der Müllentsorgung angefallen sind. Insbesondere liegt bei einer solchen Maßnahme keine nachhaltige Verbesserung des Gebrauchswertes der Mietsache oder eine Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse vor, da die Vergrößerung des bestehenden Müllplatzes nur einen Ausgleich für die Schließung der vormals bestehenden Müllabwurfanlage und der Müllhebeanlage darstellt. Vielmehr kann eine solche Umstrukturierung für den Mieter auch von Nachteil sein, da er somit gezwungen wird, seinen Müll selbst zu den Müllbehältern zu bringen, sodass sogar die Rede von einer Verringerung der vertraglich vereinbarten Leistung des Vermieters sein kann.
Will der Vermieter seinen mit dem Mieter vereinbarten vertraglichen Leistungsumfang verringern, so ist dies nur unter Abänderung des Mietvertrages zulässig.