Der Vermieter hat dann einen Anspruch darauf, dass die Parabolantenne entfernt wird.
Der grundrechtlich geschützten Informationsfreiheit des Mieters ist ausreichend gedient, wenn der Vermieter einen Kabelanschluss zur Verfügung stellt und so einen ausreichenden Zugang zu den üblichen Programmen ermöglicht. Das Verbot der Anbringung einer Parabolantenne auf dem Balkon, verstößt dann nicht gegen das Grundrecht auf Informationsfreiheit.
Das Grundrecht des Mieters auf Informationsfreiheit ist nicht verletzt, wenn er zwar über den Kabelanschluss keine Sender aus seinem Heimatland empfangen kann, jedoch ohne Weiteres die Möglichkeit hat, die Sender seines Heimatlandes über das Internet zu empfangen.