Im vorliegenden Fall kollidierte ein Taxifahrer mit der geöffneten Fahrertür des auf dem Parkstreifen neben der Straße geparkten Wagens der Beklagten. Die Beklagte behauptete, dass der Taxifahrer gegen die bereits geöffnete Autotür fuhr. Die Klägerin, die Eigentümerin des Taxis ist, trug dagegen vor, dass die Beklagte ihre Fahrertür unvermittelt während des fließenden Verkehrs aufgestoßen hatte. Der Senat kam zu der Überzeugung, dass eine Haftungsverteilung von 50 zu 50 in diesem Fall angemessen ist. Die Beklagte habe mit dem Öffnen der Tür eine Gefahrenquelle geschaffen, während der Taxifahrer keinen ausreichenden Sicherheitsabstand gehalten habe. Die Verschuldensbeiträge der Parteien stufte der Senat gleich hoch ein.
Normen: § 14 Abs. 1 StVO