Eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung gilt auch bei der theoretischen oder praktischen Fahrprüfung als Nachweis dafür, dass der Antragsteller mit dem Prüfling identisch ist. Auch bei der Identitätsfeststellung vor der Aushändigung der Fahrerlaubnis genügt eine solche anerkennungsfähige Bescheinigung. Die Aufenthaltsgestattung gilt nur dann nicht als Identitätsnachweis, wenn konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben vorhanden sind.
Normen: AsylG §§ 16, 19 Abs. 2, 63, 64; StVG §§ 2 Abs. 2 und 6 Satz 1 Nr. 1; FeV §§ 16 Abs. 3 Satz 3, 17 Abs. 5 Satz 2, 21 Abs. 1 u. 3, 22 Abs. 4 Satz 4