Grundsätzlich werden Vereine nur dann ins Vereinsregister eingetragen, wenn ihr Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Ob ein solcher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb beim ADAC gegeben ist, prüfte das Amtsgericht München im Rahmen eines Amtsermittlungsverfahrens. Der Verein hatte seine kommerziellen Tätigkeiten, die nicht schon seinen Beteiligungsgesellschaften zugeordnet waren und nicht durch das Nebenzweckprivileg legitimiert sind, in eine eigenständige Aktiengesellschaft (SE) ausgelagert. Diese wird nach den Feststellungen des Amtsgerichts nicht durch den Verein beherrscht. Auch eine personelle Verflechtung ist ausgeschlossen. Das Amtsgericht kam damit zu der Überzeugung, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der eine Löschung aus dem Vereinsregister und damit eine Entziehung der Rechtsfähigkeit begründet, nicht anzunehmen ist. Mögliche wirtschaftliche Tätigkeiten des Vereins unterliegen dem Nebenzweckprivileg. Das Amtsermittlungsverfahren wurde eingestellt.