Zweck des klagenden Vereins mit ca. 60 Mitgliedern ist laut seiner Satzung die "Förderung und Pflege der Grillkultur, der Kochkunst und der Sportarbeit". Nach der Meinung des Klägers erfüllt seine Satzung die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen. Dies sah das FG Baden-Württemberg jedoch anders. Grillsport fördere nicht den Sport. Die Grillkultur stelle zudem keine Kunst dar, da sie nicht zu den künstlerischen Ausdrucksformen eines Volkes gehöre. Auch der Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde diene der Grillsport nicht. Das FG Baden-Württemberg wies die Klage ab. Der Verein erhält keine Steuervergünstigungen.
Normen: § 52 Abs. 2 Satz 2 AO