Der Angeklagte wurde vom LG Detmold wegen Wohnungseinbruchdiebstahl verurteilt, wohingegen er Revision einlegte. Das Urteil des Landgerichts konnte der rechtlichen Überprüfung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht standhalten.
Damit der Tatbestand des Wohnungseinbruchdiebstahls erfüllt ist, muss ein Eindringen, Einbrechen oder Einsteigen in eine Wohnung vorliegen. Bei einem Einbruch in Kellerräume müssten diese eine unmittelbare Verbindung zum Wohnbereich vorweisen können. In der Regel ist dies bei Einfamilienhäusern - im Gegensatz zu Mehrfamilienhäusern - zu bejahen.
In diesem Fall ergibt sich aus den Ausführungen der Strafkammer nicht, ob der Täter in ein Ein- oder Mehrfamilienhaus eingebrochen ist. Aus diesem Grund weist der BGH die Sache an eine andere Strafkammer des LG Detmolds zurück.
Normen: § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB