Die Streitparteien sind die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und die Betreiberin einer Apotheke. Die Klägerin fand eine Werbung der Apothekenbetreiberin für das Medikament "Cetirizin Hexal" irreführend. In dieser warb die Beklagte mit einem Rabatt in Höhe von 30 %. Eine Fußnote ergänzte, dass mit dem ursprünglichen Preis der einheitliche Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse gemeint war. Die Klägerin hat die Apothekenbetreiberin auf Zahlung von Abmahnkosten sowie auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Der BGH hält die Werbung ebenfalls für irreführend, da der Rabatt für Krankenkassen in Höhe von 5 % unberücksichtigt blieb. Dies kann einen Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung bewegen, die er sonst nicht gefällt hätte.
Normen: UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2; SGB V § 130 Abs. 1