Klägerin ist eine Hartz-IV-Empfängerin, die Eigentümerin eines Reihenmittelhauses ist. Im vorliegenden Fall war es strittig, ob das Jobcenter verpflichtet ist, die Kosten in Höhe von rund 5.200 Euro für die Instandsetzung der Gasheizung der Klägerin statt als Darlehen als Zuschuss zu gewähren.
Das Jobcenter trug vor, dass es lediglich 6,60 Euro zu übernehmen habe, weil die Angemessenheitsgrenze der Wohnkosten überschritten worden sei. Dies kann der Klägerin jedoch nur entgegengehalten werden, wenn sie zuvor eine Aufforderung zur Kostensenkung erhalten hat. Die Zustellung eines solchen Bescheids hatte das Jobcenter jedoch versäumt. Die Klägerin hat somit Anspruch auf Übernahme der Hälfte der Kosten. Da Unterkunftskosten grundsätzlich auf die Haushaltsmitglieder pro Kopf aufzuteilen sind, kann die mit ihrem Sohn zusammenlebende Klägerin seinen Anteil nicht im eigenen Namen geltend machen.
Normen: SGG § 54 Abs. 2, § 54 Abs. 4, § 86; SGB II § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 40 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1