Die beklagte Fahrzeugführerin musste aufgrund eines Rückstaus im Kreuzungsbereich mit ihrem PKW stehen bleiben. Nachdem die Ampel bereits 23 Sekunden lang rot zeigte, fuhr sie zügig los. Währenddessen achtete sie nicht auf das herannahende Fahrzeug der Klägerin, obwohl die beklagte Autofahrerin aufgrund ihrer langen Verweildauer auf der Kreuzung zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet war. Infolge dessen kam es zum Zusammenstoß. Die Geschädigte forderte daraufhin Schadensersatz von der Autofahrerin, von dem Halter des Fahrzeugs sowie dessen Haftpflichtversicherung.
Die Klage war erfolgreich. Der Geschädigten ist kein unfallverursachendes Verhalten vorwerfbar. Die beklagte Autofahrerin dagegen hätte sich vergewissern müssen, dass ein Zusammenstoß mit dem Querverkehr ausgeschlossen ist.
Normen: StVG §§ 7, 17, 18; VVG § 115; StVO §§ 1 Abs. 2; 11; 37