Hier lagen zwischen dem Baujahr und der Erstzulassung des Fahrzeugs fast neunzehn Monate, was dem Käufer erst nachdem er das Fahrzeug gebraucht gekauft hatte, bekannt wurde. Er trat dann vom Kaufvertrag zurück und verlangte vom Verkäufer die Erstattung des Kaufpreises. Nachdem die Klage vor dem Landgericht Erfolg hatte, führte sie nun abschließend nicht zum Ziel. Der BGH entschied, dass der Verkäufer keine Hinweispflicht bezüglich der langen Standzeit hatte. Wegen dieser seien in der Folge auch keine Mängel aufgetreten. Der Käufer habe die Umstände erkennen müssen und habe mit dem Kauf des Fahrzeugs als gebraucht auch die lange Standzeit akzeptiert.