Bei der an dem Grundsatz von Treu und Glauben orientierten Beurteilung, in welcher Höhe und in welchem zeitlichen Umfang dem Mieter einer mangelbehafteten Wohnung neben der Minderung das Recht zusteht, die (geminderte) Miete zurückzuhalten, verbietet sich jede schematische Betrachtung. Die Frage ist vielmehr vom Tatrichter im Rahmen seines Beurteilungsermessens aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden.
Die Kündigungssperre nach der Insolvenzordnung gilt nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters weder im Insolvenzverfahren noch in dem sich daran anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren. Nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung sind rückständige Mieten, mit deren Zahlung der Mieter bereits vor Insolvenzantragstellung in Verzug geraten war, bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer (auch) hierauf gestützten fristlosen Kündigung des Vermieters zu berücksichtigen.
Der Verzug des Mieters mit der Entrichtung der Miete endet nicht mit der Insolvenzeröffnung.
Normen: BGB §§ 286 ff., 320 Abs. 1 S.1, Abs. 2, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. b; InsO § 112, § 109 Abs. 1 S. 2