Bei der infolge einer Erhaltungsmaßnahme erlittenen Umsatzeinbuße handelt es sich nicht um eine Aufwendung, da hierunter nur die freiwillige Aufopferung von Vermögenswerten für die Interessen eines anderen zu verstehen ist.
Der Vermieter haftet für Schäden des Mieters aufgrund einer Erhaltungsmaßnahme (hier: Umsatzausfall) nicht allein deshalb, weil er die Maßnahme veranlasst hat.
Ein Mietrückstand von über einer Monatsmiete ist bei gewerblichen Mietverhältnissen erheblich.
Bei Mietverhältnissen, die nicht Wohnraum betreffen, kann ein Rückstand von einer Monatsmiete oder weniger auch - und nur dann - erheblich sein, wenn besondere Einzelfallumstände hinzutreten. Als solche kommen in der Gewerberaummiete neben der Kreditwürdigkeit des Mieters, insbesondere die finanzielle Situation des Vermieters und die Auswirkungen des konkreten Zahlungsrückstands auf diese in Betracht.
Normen: BGB §§ 536, 536 a, 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 555 a