Insbesondere ist jede Willenserklärung bis zur Vornahme des Hauptgeschäfts frei widerruflich. Bei einer Prozessführungsermächtigung ist Hauptgeschäft die gerichtliche Durchsetzung eines Rechts. Demgemäß umfasst eine Prozessführungsermächtigung nicht nur die Einleitung eines Rechtsstreits, sondern dessen Führung insgesamt.
Ein wirksamer Widerruf der Prozessführungsermächtigung führt allerdings nicht in jedem Fall zur Unzulässigkeit der Klage. Erfolgt der Widerruf nach dem Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten, bleibt er verfahrensrechtlich allerdings ohne Auswirkungen auf die Prozessführungsbefugnis des Klägers, sofern nicht der Beklagte einer Abweisung der Klage als unzulässig zustimmt.
Normen: BGB § 183 S. 1; ZPO § 51