Als Modernisierungsmaßnahmen hat der Mieter bauliche Veränderungen zu dulden, die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen sind.
Die Anbringung von Rauchwarnmeldern stellt sich auch nicht als Erhaltungsmaßnahme dar, weil sie eine größere Nähe zur Veränderung und nicht zur Erhaltung der Mietsache aufweist.
Soll die beabsichtigte Modernisierungsmaßnahme aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung durchgeführt werden, so hat der Vermieter diesen Umstand nicht zu vertreten.
Normen: BGB § 555b Nr. 6