Dies gilt auch, wenn die inhaltliche Ausgestaltung der einheitlichen Rechtspflicht in verschiedenen, sprachlich voneinander unabhängigen Klauseln des Mietvertrags geregelt ist.
Klauseln zu Schönheitsreparaturen, die dem Mieter die Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen übertragen, halten der Inhaltskontrolle nur stand, wenn und soweit die in der Vornahmeklausel enthaltenen Renovierungsfristen nicht unveränderbar sind, sondern durch ihre flexible Gestaltung Raum lassen, den konkreten Renovierungsbedarf der angesprochenen Mieträume zu berücksichtigen, so dass die genannten Fristen letztlich nur den Charakter einer Richtlinie oder unverbindlichen Orientierungshilfe haben.
Normen: BGB § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1