In dem entschiedenen Fall entsprach die überdimensionierte und teilweise keine zur Verhinderung eines Legionellenwachstums erforderliche Temperatur erreichende - Warmwasseraufbereitungsanlage in dem Wohnhaus nicht den Erfordernissen der Trinkwasserverordnung und war seit acht Jahren nicht mehr gewartet worden.
Hinsichtlich der Infektion des Mieters durch kontaminiertes Wasser in der Mietwohnung bedarf es jedoch des Vollbeweises. Denn insoweit geht es um diehaftungsbegründende Kausalität, für die - anders als für die haftungsausfüllende Kausalität - keine Beweiserleichterung gegeben ist.
Für den Vollbeweis hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Der Tatrichter hat ohne Bindung an die Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Jedoch setzt das Gesetz keine von allen Zweifeln freie Überzeugung voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellten und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.
Normen: BGB § 535 Abs. 1 S. 2; TrinkwV § 14 aF; ZPO § 286 Abs. 1