Der Umstand, dass in der Wohnung des den Bodenbelag ändernden Wohnungseigentümers über einen langen Zeitraum ein Teppichboden mit einem höheren Schallschutz verlegt war, hat für den künftig einzuhaltenden Schallschutz keine Bedeutung. Demnach gibt es keinen allgemeinen Anspruch auf Beibehaltung eines vorhandenen Trittschallschutzes.
Ein höheres Schallschutzniveau kann sich daraus ergeben, dass die Gemeinschaftsordnung (hinreichend bestimmte) Regelungen zum Schallschutz vorsieht, die über den Mindeststandard hinausgehen.
Normen: WEG § 14 Nr. 1