Dies gilt auch dann, wenn der Mieter sein Vorkaufsrecht nach Kenntniserlangung nicht ausgeübt hat.
Schenkungen des Vermieters an Familien- oder Haushaltsangehörige lösen kein Vorkaufsrecht des Mieters aus, weil es sich hierbei nicht um ein vorausgesetztes Kaufgeschäft handelt.
Normen: BGB § 577 Abs. 1 S. 3, Abs. 2, § 469 Abs. 1 S. 1, § 280 Abs. 1