Bei Reisen und dem Verkauf der zusätzlichen Reiserücktrittsversicherungen ist es gängige Praxis, dass der Reiseveranstalter die Versicherungen mit einem Aufschlag an die Kunden verkauft, da er von Seiten der Versicherung keine Provision erhält. Vor diesem Hintergrund zahlte eine Versicherung auch nur auf den an sie abgeführten Teil die Versicherungssteuer. Im Rahmen einer Steuerprüfung wurden jedoch auch die durch die Reiseveranstalter einbehaltenen Aufschläge als versicherungssteuerpflichtig gewertet, weshalb sich die Versicherung mit einer Steuerschuld von über 34 Mio. Euro konfrontiert sah. Der hiergegen gerichteten Klage war kein Erfolg beschieden.
Neben der Versicherung und dem Reiseveranstalter sei auch der Blickwinkel der Versicherungsnehmer bei der Einschätzung des Sachverhalts entscheidend, so das Gericht. Da Versicherungskosten und Aufschläge als ein komplettes Paket verkauft wurden, ohne dass eine Trennung zwischen Versicherungsprämie und Aufschlag dargelegt wird, mussten die Kosten für die Versicherungsnehmer als einheitliches Entgelt erscheinen, zumal auch der komplette Preis im Fall eines Rücktritts an die Kunden zurückerstattet worden wäre. Daneben entledigte sich die Versicherung mit dieser Praxis eigener Vertriebskosten, weshalb man die Aufschläge durchaus als Provisionen betrachten konnte. Aus diesem Grund war auch der gesamte vereinnahmte Betrag der Versicherungssteuer zu unterwerfen und nicht nur die an die Versicherung abgeführten Zahlungen.