Mit dieser Entscheidung muss ein Bezieher von Sozialleistungen leben, nachdem ihm eine Sozialleistungsnachzahlung von 3200 Euro auf sein Pfändungsschutzkonto überwiesen worden war, seine Krankenkasse diesen Betrag jedoch unmittelbar darauf pfändete. Vom Jobcenter begehrte er vor diesem Hintergrund eine erneute Auszahlung in bar.
Diesem Anliegen widersprechend führte das Landessozialgericht aus, dass das Jobcenter zur Überweisung des Geldes auf das Konto des Antragstellers berechtigt war und somit seiner Zahlungsverpflichtung nachgekommen ist. Die Frage, ob die Krankenkasse zur Pfändung des Geldes vom Pfändungsschutzkonto des Leistungsempfängers befugt war, ist jedoch nicht durch das Sozialgericht zu klären. Hierfür ist vielmehr das Vollstreckungsgericht beim jeweiligen Amtsgericht zuständig.
Normen: § 42 SGB II, § 839 BGB, Art. 34 GG