Mittels Klage erwirkte ein Grundstückseigentümer im historischen Stadtkern von Oberwesel die Erteilung eines Bauvorbescheides, wobei das Gericht die denkmalschutzrechtliche Prüfung unberücksichtigt ließ. Bezug nehmend auf diesen Bauvorbescheid, begehrte der Grundstückseigentümer im Anschluss die Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. Aufgrund der besonderen historischen Bedeutung der alten Stadtmauer in Oberwesel lehnte der Rhein-Hunsrück-Kreis die Durchführung des geplanten Bauvorhabens jedoch ab. In einer weiteren Klage wandte sich der Eigentümer erneut an das Gericht, musste in diesem Verfahren jedoch eine Niederlage hinnehmen.
Das Gericht führte aus, dass es für eine ordnungsgemäße Abwägung der Interessen von Antragsteller auf der einen, und Denkmalschutz auf der anderen Seite eines schriftlichen Antrags bedürfe, welcher sämtliche entscheidungsrelevanten Aspekte des gewünschten Vorhabens erfassen würde. Dazu zählen etwa Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Pläne, Gutachten, Dokumentationen und Fotos der lokalen Gegebenheiten. Denn nur mittels dieser Unterlagen kann sich die Denkmalschutzbehörde ein umfassendes Bild machen und vor diesem Hintergrund eine Entscheidung fällen. Da die vom Grundstückseigentümer eingereichten Unterlagen diesen Vorgaben nicht entsprachen, durfte die Denkmalschutzbehörde die gewünschte Genehmigung verweigern.