Nach diesem Urteil darf der Vermieter die Kosten der Heizungs- und Warmwasseranlage selbst dann zu 50% den Mietern aufbürden, wenn die Anlage aufgrund eines hohen Leerstandes nicht mehr kostengünstig arbeitet. Das Gericht wies darauf hin, dass die zugrunde liegende Regelung eine Aufteilung zu 50% nach Wohnflächenanteilen und zu mindestens 50% nach Verbrauch vorsieht. Daran ändert grundsätzlich auch ein hoher Leerstand in einem Mietobjekt nichts.
Eine Ausnahme ist lediglich denkbar, wenn der gewählte Verteilungsschlüssel zu einer Belastung des Mieters führt, welche nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht mehr tragbar ist. Da der Vermieter im zugrunde liegenden Fall mit je 50% schon den für den Mieter günstigsten Schlüssel wählte, kam eine weitere Begrenzung aber nicht mehr in Frage. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine Nachzahlung von mehr als 1.400 Euro für eine 50 qm kleine Wohnung einerseits hoch erscheint, andererseits für einen Mieter aber nicht als völlig überzogen einzustufen ist.