Ein Bereicherungsanspruch gegen einen Vermieter kann gegeben sein, wenn der Vermieter infolge vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses früher als vorgesehen in den Genuss des durch Investitionen des Mieters erhöhten Ertragswerts der Mietsache gelangt.
Normen: BGB §§ 994 Abs. 1, 996