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Keine Ausgleichszahlung bei Startabbruch wegen Vogelschlag

Ein Luftverkehrsunternehmen ist nicht zu einer Ausgleichsleistung bei einer großen Verspätung vepflichtet, wenn diese auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht und durch zumutbare und in der gegebenen Situation (hier: nach Startabbruch infolge Vogelschlags) mögliche Maßnahmen nicht vermieden werden konnte.


Das Luftverkehrsunternehmen muss Art, Umfang und zeitlichen Ablauf der konkreten Maßnahmen darlegen, die es nach dem Eintritt des Ereignisses getroffen hat, um den Flug so bald wie möglich durchzuführen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH X ZR 102 13 vom 16.09.2014
Normen: VO (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 3
[bns]
 
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