Nach allgemeinen Grundsätzen hat der Vermieter, der eine Betriebskostennachforderung erhebt, die Darlegungs- und Beweislast für die Flächenansätze. Wenn er bestimmte Flächenwerte vorträgt, genügt dies den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung. Kommt der Vermieter diesen Anforderungen nach, so muss der Mieter substantiiert darlegen dass die vom Vermieter angegebenen Quadratmeterzahlen unrichtig sind.
Normen: ZPO § 592 S. 1; BGB § 556 Abs. 1 S. 1