Weder Wortlaut noch der Gesetzeszweck der mietrechtlichen Vorschrifen stehen einer solchen Vereinbarung entgegen. Begrenzt wird lediglich die Vertragsfreiheit der Mietvertragsparteien nur in Bezug auf die gesetzlich zugelassenen einseitigen Änderungen des Abrechnungsmaßstabs durch den Vermieter.
Normen: BGB § 556a Abs. 1 S. 1