Grundsätzlich ist der Erlass eines Teilurteils unzulässig, wenn aufgrund der Entscheidung über den Teil des Anspruchs die Gefahr besteht, dass es bei der Entscheidung über den noch anhängigen Streitgegenstand im Schlussurteil zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt, weil die Urteile von gemeinsamen Vorfragen abhängen.