In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Bank den Kontokorrentkredit bereits im Jahr 2005 gekündigt, eine weitere Kreditgewährung verweigert und einen unbefriedigenden Vollstreckungsversuch unternommen. Bis zu Jahr 2010 zahlte der Schuldner der Bank nach und nach 8.640 Euro, welcher der Insolvenzverwalter vor Gericht erfolgreich zurückforderte.
Das Gericht wies darauf hin, dass ein Gläubiger bei Zahlungen des Schuldners in der Regel nicht wissen könnte, wie es um den Rest des Schuldnervermögens bestellt ist, unter gewissen Voraussetzungen von einer Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit auf Seiten des Gläubigers jedoch auszugehen ist. So etwa, wenn wie im zugrunde liegenden Sachverhalt bereits erfolglose Vollstreckungsversuche unternommen wurden, der Kontokorrentkredit gekündigt wurde und die Bank neue Kredite verweigert hat. In diesem Fall ist von einer Kenntnis der Bank von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auszugehen.
Da andere Gläubiger vergeblich auf ihr Geld warteten, liegt eine Gläubigerbenachteiligung vor. In einem solchen Fall ist der Insolvenzverwalter nach dem Gesetz berechtigt, Zahlungen der letzten zehn Jahre von dem betreffenden Gläubiger zurück zu verlangen, weshalb die Bank das erhaltene Geld an den Insolvenzverwalter zurückzahlen muss.