Ein gutes Beispiel für das Framing ist etwa das einbinden eines YouTube-Videos auf einer Website, wie es oftmals in sozialen Netzwerken wie Facebook anzutreffen ist. Mit seiner Entscheidung hat das höchste europäische Gericht eine Lanze für die Netzfreiheit gebrochen, zumal sich viele Nutzer von Facebook usw. oftmals überhaupt nicht im Klaren darüber gewesen sein dürften, dass sie mit dem Framing möglicherweise eine Urheberrechtsverletzung begehen könnten.
Seine Entscheidung begründend, führte das Gericht aus, dass eine solche Einbettung dem Nutzer nicht den Eindruck vermittelt, es würde sich um ein Werk des Seitenbetreibers handeln. Daneben müssten die Urheber mit einer Vernetzung ihres Werkes in dieser Weise rechnen. Auch ist eine ''öffentliche Wiedergabe'' im Sinne des Urheberrechts abzulehnen, sofern keine andere Wiedergabetechnik verwendet wird und sich die Einbettung nicht an ein neues Publikum richtet. Letzteres ist abzulehnen, zumal sich der Rechteinhaber mit der Einstellung seines Videos auf YouTube und der Erlaubnis der Wiedergabe an alle Nutzer des Internets gerichtet hätte.
Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen war eine Urheberrechtsverletzung durch das Setzen eines framenden Links abzulehnen.
Normen: Art. 3 I der Richtlinie 2001/29/EG