Die Zurechnung des Wissens eines Wissensvertreters beruht auf der Überlegung, dass es gegen Treu und Glauben verstieße, wenn jemand, der einen Vertreter mit einem bestimmten Aufgabenkreis betraut und ihm in diesem Aufgabenkreis die Kenntnisnahme von Tatsachen überträgt, aus der internen Geschäftsverteilung einem Dritten gegenüber den Einwand der Unkenntnis herleiten wollte. Der Gläubiger könnte auf diese Weise den Beginn der Verjährungsfrist durch Einschaltung eines Wissensvertreters willkürlich hinauszögern.
Die Zurechnung der Kenntnis des Verwalters wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung zurück.
Normen: BGB §§ 166, 199 Abs. 1 Nr. 2; WEG § 10 Abs. 6 S. 3