Hierfür genügt ein bedingter Vorsatz des Schuldners. Dass der Schuldner mit dem Ziel gehandelt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, ist nicht geboten. Vielmehr liegt ein Benachteiligungsvorsatz schon dann vor, wenn der Schuldner bei einem auf einen anderen Zweck gerichteten Handeln die Benachteiligung als mögliche Folge seines Handelns erkennt und billigend in Kauf nimmt.
Die Aufgabe des Eigentums an einer Wohnung zugunsten der eigenen Mutter kann eine Gläubigerbenachteiligung darstellen, wenn die Aufgabe nicht durch gleichwertige Gegenleistungen ausgeglichen wird, so dass die Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger durch die vereinbarte Vermögensverschiebung objektiv verschlechtert werden. Dies lässt darauf schließen, dass der Schuldner diese Folge bei Abschluss des Vertrages erkannt und zumindest billigend in Kauf genommen hat, insbesondere, wenn deutlich wird, dass der Schuldner seinen Grundbesitz nicht endgültig aufgeben will, sondern nur rechtlich den Vermögenswert verschieben will, ohne die Vorteile der weiteren Immobiliennutzung zu verlieren. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner in erster Linie sich selbst oder ihm nahestehende Personen begünstigen will.
Normen: AnfG § 3 Abs. 1 S. 1