Vorab: Die Kreativität mancher Häuslebauer bei der Einfriedung ihres Grundstücks kennt teilweise keine Grenzen, weshalb Bebauungspläne und das Gesetz oftmals umfassende Vorgaben zur Art und Höhe der räumlichen Abgrenzung zu den Nachbargrundstücken enthalten. Um eine solche Umzäunung eines Grundstücks ging es auch in dem zugrunde liegenden Sachverhalt.
Der Erbauer eines Metallgitterzaunes überschritt die zulässige Höhe von 150 cm und berief sich dabei auf eine gesetzliche Regelung, nach welcher diese Maximalhöhe nicht für Drahtzäune gilt. Denn sein Metallgitterzaun sei einem Drahtzaun vergleichbar, weshalb die Höhenüberschreitung unbeachtlich sei.
Dem widersprechend wies das Gericht darauf hin, dass unter einem Draht im allgemeinen Sprachgebrauch ein langes, dünnes und biegsames Stück Metall zu verstehen ist, wohingegen der Metallgitterzaun aus massiven Rundstäben besteht. Die Errichtung war deshalb rechtswidrig, weshalb der Zaun zu kürzen oder zu entfernen ist.