Dem steht es auch nicht entgegen, wenn die Mieterin aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht für ihr Verhalten verantwortlich gemacht werden kann, so das Amtsgericht Charlottenburg. Auch ist der Mieterin in einem solchen Fall keine Räumungsfrist zu gewähren, zumal das Verhalten den Mitmietern nicht zumutbar ist.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine psychisch erkrankte Mieterin Besucher und Mitmieter über mehr als drei Jahre u.a. mit einer Flasche und einer mit Nägeln versehenen Holzlatte bedroht, eine Mieterin mit Erde beworfen, massiv und langanhaltend geschrien und Beleidigungen ausgestoßen.