In dem zugrunde liegenden Sachverhalt erwarb der Inhaber von der Gemeinde Sylt ein Reihenhaus im Wege des Erbbaurechts, wobei der zu zahlende Preis weit unterhalb des eigentlichen Verkehrswertes lag. Mit dieser Praxis will die Gemeinde der auf der beliebten Insel herrschenden Wohnraumnot für Erstwohnsitzinhaber begegnen. Dementsprechend war im Vertrag auch festgelegt, dass der Erwerber die Immobilie nur für sich oder seine Familie als Hauptwohnsitz nutzt, und die Gemeinde im Fall des Zuwiderhandelns eine Rückübertragung verlangen kann. Dieser Klausel zum Trotz, hatte der Erwerber seinen Hauptwohnsitz in Dortmund und vermietete die Immobilie. Nach Kenntniserlangung forderte die Gemeinde vor Gericht die Rückübertragung und hatte mit diesem Begehren auch Erfolg.
Eine Klausel zwecks Verwirklichung sozialer Ziele (günstiger Wohnraum für Anwohner) ist mit dem Erbbaurecht vereinbar. Dies gilt besonders für Sylt, zumal Geldadel und Tourismus die Mietpreise in schwindelerregende Höhen treiben. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, warum die beanstandeten Klausel den Inhaber des Erbbaurechts unangemessen benachteiligt. Folglich kann die Gemeinde Sylt eine Rückübertragung und ggf. eine Entschädigung verlangen.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil OLG Schleswig 2 U 2 14 vom 05.06.2014