Zu dieser Entscheidung gelangte der Bundesgerichtshof bei der Prüfung zweier Sachverhalte. Denn bei diesen beiden Ursachen handelt es sich um außergewöhnliche Umstände im Sinne der Fluggastrechteverordnung, bei welchen keine Ausgleichszahlung gewährt werden muss. Denn solche Ereignisse wirken von Außen auf den Flugverkehr ein und können von der Fluggesellschaft nicht beherrscht werden. Insbesondere versuchte die Fluggesellschaft im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch alles, um die Verspätung für die Flugreisenden möglichst gering zu halten. Ob diese Anstrengungen von Erfolg getragen sind, ist dabei unbeachtlich.
Normen: Art. 7 I a Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004