Die Umstellung der Wärmeversorgung einer Mietwohnung vom Ofenheizungsbetrieb auf den Anschluss an das Fernwärmenetz, stellt eine dauerhafte Wohnkomfortverbesserung der Mietsache dar und ist von dem Mieter zu dulden.
Normen: BGB §§ 554 Abs. 2, 557b Abs. 2