In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um einen Text, welchen eine Professorin seit den 1960er Jahren niedergeschrieben hatte. Sie gab an, dass ihr dieser Text in aktiven Wachträumen von Jesus von Nazareth diktiert wurde. Nach der Veröffentlichung einzelner Textpassagen durch einen Dritten nahm die gegenwärtige Inhaberin der Rechte diesen Dritten auf Unterlassung in Anspruch. Argumentativ nicht ungeschickt, hielt dieser dem Begehren entgegen, dass die Professorin überhaupt nicht Urheberin der Textpassagen sei und folglich auch kein entsprechendes Recht bestehen könnte, zumal die Texte von Jesus diktiert wurden.
Das Gericht seinerseits erkannte jedoch auf ein bestehendes Urheberrecht und auf eine Verletzung desselbigen:
Inspirationen aus dem Jenseits sind ihrem menschlichen Empfänger zuzuordnen. Denn für die Entstehung des Urheberrechts an einem Werk ist der geistige Zustand des Schaffenden nach allgemeiner rechtlicher Auffassung unerheblich, weshalb auch der Unterlassungsanspruch begründet ist.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil OLG Frankfurt 11 U 62 13 vom 13.05.2014