In Anlehnung an eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs wies das Gericht darauf hin, dass die für Verträge in diesem Zeitraum geltende Widerrufsfrist von einem Jahr gegen das Europarecht verstieß.
Als Folge aus diesem Urteil kann der betroffene Versicherungsnehmer jedoch nicht alle geleisteten Prämien zurück verlangen. Vielmehr ist bei der Berechnung der Wert des Versicherungsschutzes zu berücksichtigen, den der Kunde während des Zeitraums genossen hat.
Normen: § 5a I, II VVG a.F.