In der Nähe seines Hotels befand sich eine Moschee, von welcher aus der Muezzin, verstärkt über Lautsprecher, fünf Mal am Tag zum Gebet rief. Hierdurch in seiner Erholung gestört, begehrte der Urlauber einen Teil des geleisteten Reisepreises zurück, scheiterte mit dieser Auffassung jedoch vor Gericht. Dieses stellte fest, dass der Ruf des Muezzins in einem muslimisch geprägten Land wie der Türkei als landestypisch zu werten ist und dementsprechend kein Reisemangel ist.
Auch in weiteren Unannehmlichkeiten, wie einer gebrochenen Armlehne im Flugzeug und einer unsanften Landung wollte das Gericht keinen Grund erkennen, aufgrund dessen ein Teil des Reisepreises zurück gefordert werden kann.