Nach mehreren Organtransplantationen war der Kläger im zugrunde liegenden Sachverhalt zur Einnahme solcher Medikamente gezwungen, um eine Abstoßung der Organe durch den eigenen Körper zu verhindern. Aufgrund der oben genannten Nebenwirkungen begehrte er die Kostenübernahme für die Sterilisation, scheiterte mit diesem Anliegen jedoch vor Gericht.
Denn der Gesetzgeber hat die Vornahme der Sterilisation eindeutig der nicht durch die Krankenkassen zu übernehmenden privaten Lebensführung zugeordnet. Darüber hinaus kann der Betroffene andere Verhütungsmittel nutzen. Eine Kostenübernahme kann nach der Rechtsprechung des BSG nur dann in Betracht kommen, wenn durch die Schwangerschaft eine schwerwiegende Erkrankung der Mutter droht. Anhaltspunkte hierfür waren nicht ersichtlich, ebenso wenig würde eine Sterilisation im vorliegenden Sachverhalt weder zur Beseitigung, noch zur Linderung einer Krankheit führen. Dem Wunsch des Mannes konnte somit nicht gefolgt werden.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil LSG NI L 4 KR 184 11 vom 13.02.2014