Das Einhalten einer bestimmten Wartezeit ist in so einem Fall entbehrlich und auch nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu werten, so das Bundesverwaltungsgericht.
Denn der Gesetzgeber misst der jederzeitigen Verfügbarkeit der Taxistände eine hohe Bedeutung zu. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn erkennbar ist, dass der Fahrzeughalter zeitnah wieder an seinem Fahrzeug erscheint. Ohne offensichtliche Anhaltspunkte hierfür ist ein sofortiges Abschleppen jedoch rechtmäßig.