Mit seiner Entscheidung gab das Gericht einem Mieter recht, der auf seinen Balkon eine auf eine Metallstange montierte Antenne stehen hatte. Diese wurde durch einen Sonnenschirmständer gehalten, ohne dass die Antenne in irgendeiner Form fest am Gebäude montiert war. Der Vermieter sah hierin eine Beeinträchtigung der Gebäudeoptik und forderte vergeblich die Entfernung.
Das Gericht teilte mit, dass Mieter aufgrund des Mietvertrages dazu berechtigt sind, ihre Wohnung in einer Art und Weise auszustatten, welche ihrem Geschmack entspricht oder ihnen das Leben schöner macht. Wurde auch ein Balkon vermietet, so gilt dieser Grundsatz auch für diesen. Erfasst ist von der Balkonnutzung aber nicht nur das Aufstellen von Gartenmöbeln oder einem Sonnenschirm, sondern auch eine dem Mieter genehme Ausstattung. Ob diese Balkongestaltung den Nachbarn oder dem Vermieter gefällt ist dabei unerheblich, da Geschmäcker verschieden sind und manch einer vielleicht auch einen Sonnenschirm als optische Beeinträchtigung empfindet. Insbesondere ist die Antenne auch nicht fest mit dem Gebäude verbunden worden, was eine unbefugte Nutzung sein würde, wie das Gericht in Anlehnung an zwei frühere Entscheidungen ausführte.
So bohrte in einem Fall ein Mieter sogar ein Loch zwecks Kabeldurchführung in den Fensterrahmen, worin das Gericht seinerzeit ein rechtswidriges Verhalten des Mieters erkannte.