Im hier vom Oberlandesgericht Hamm zu beurteilenden Sachverhalt, ging es um einen Autofahrer der mit seinem PKW an einer Baustelle über einen Gully gefahren ist, dessen provisorische zur Schachtabdeckende dienende Asphaltfüllung teilweise herausgebrochen ist. Dadurch entstand an dem Auto ein nicht unerheblicher Schaden. Auf Grundlage der Erkenntnis, dass der Schaden durch eine andere, sicherere Schachtabdeckung nicht entstanden wäre, sprach das OLG dem Geschädigten Schadensersatz zu. Der Amtshaftungsanspruchs bestand nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG und §§ 9, 9 a Abs. 1 StrWG NRW gegen das Land NRW.