Der Vermieter schritt daraufhin den Klageweg auf Zustimmung ein.
Nach Auffassung des Amstgerichts sei dies jedoch nicht nötig, sofern er der Mieter anstandslos den fälligen Mietbetrag überweise. Die Zahlung alleine könne als Zustimmung der erhöhten Mietpreisforderung gewertet werden.