Zusammen mit ihrem Ehemann versichert, wechselte die pflegebedürftige Klägerin in ein österreichisches Pflegeheim, da ihr Mann sich in der Nachbarrepublik beruflich neu orientieren wollte. Die deutsche Pflegekasse verweigerte ihr jedoch eine Kostenübernahme für die vollstationäre Pflege in Österreich.
Die Rechtmäßigkeit dieser Weigerung bestätigend, führte der Europäische Gerichtshof aus, dass die zugrunde liegende deutsche Norm, nach welcher ein Anspruch ruht, solange sich eine pflegebedürftige Person im Ausland aufhält, mit dem Europarecht vereinbar ist. Denn ein Anspruch auf gleiche Pflegeleistungen in allen Staaten lässt sich aus dem EU-Recht nicht ableiten.